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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 20 KUV - Buchführung und Kostenrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Amtliche Abkürzung
KUV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-15-I

(1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.