§ 31 SächsBesG - Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 22 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).