§ 4 FraktG LSA - Rückgewähr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.4
Zuschüsse, die weder für die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Satz 1 festgelegten Aufgaben und Zwecke noch für die Bildung von Rücklagen nach § 3 Abs. 3 verwendet werden, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 7 zurückzuzahlen.