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§ 4 FraktG LSA - Rückgewähr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Amtliche Abkürzung
FraktG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.4

Zuschüsse, die weder für die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Satz 1 festgelegten Aufgaben und Zwecke noch für die Bildung von Rücklagen nach § 3 Abs. 3 verwendet werden, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 7 zurückzuzahlen.