§ 1 FraktG LSA - Rechtsstellung der Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.4
(1) Die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt können sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Landtages von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtages mit und dienen der politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, dass sie die Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern im Landtag organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus. Die Verträge der Fraktionen mit ihren Mitarbeitern sind privatrechtlicher Natur; sie unterliegen nicht dem öffentlichen Dienstrecht. Fraktionen haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung ist bei dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt.