§ 8 FraktG LSA - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.4
Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nach erfolgter Rechnungslegung gemäß § 6 zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion nach § 1 Abs. 2 ist nicht Gegenstand der Prüfung. Einzelheiten der Prüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlässt.