§ 2 FraktG LSA - Leistungen an Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.4
Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach § 3 zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.