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  • ab 12.11.1992 (aktuelle Fassung)

§ 2 FraktG LSA - Leistungen an Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Amtliche Abkürzung
FraktG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.4

Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach § 3 zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.