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§ 5 FraktG LSA - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Amtliche Abkürzung
FraktG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.4

Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1 haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.