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  • ab 12.11.1992 (aktuelle Fassung)

§ 7 FraktG LSA - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Amtliche Abkürzung
FraktG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.4

Die geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse letztmals gezahlt wurden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.