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  • ab 09.08.2018 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürArchivG - Sonstiges öffentliches Archivgut

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Amtliche Abkürzung
ThürArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-2

Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen können ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die von ihnen zu diesem Zweck unterhaltenen öffentlichen Archive bestimmen ihre Aufgaben nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an. In den Fällen des § 3 Abs. 2 findet § 5 keine Anwendung.