§ 3 ThürArchivG - Archivgut des Landes und des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Als öffentliches Archivgut des Landes werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern sowie bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen entstanden sind und vom Landesarchiv nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert werden.
(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt. Dies gilt, sobald die in Satz 1 genannten Unterlagen im Landesarchiv archiviert werden.
(3) Werden vom Landesarchiv Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in der jeweils geltenden Fassung.