§ 48 LVwVG - Überweisungsverfügung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung (Überweisungsverfügung). § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet die Vollstreckungsbehörde auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vollstreckungsschuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

(5) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.