§ 48 LVwVG - Überweisungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.