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§ 51 LVwVG - Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.

(2) § 45 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.