§ 48 LVwVG - Überweisungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.