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§ 53 LVwVG - Andere Art der Verwertung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig; so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.