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§ 15 StiftGBbg - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
Amtliche Abkürzung
StiftGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-4

Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.