§ 7 StiftGBbg - Pflicht zur Anzeige der Zusammensetzung der Stiftungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
(1) Das Vertretungsorgan der Stiftung ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften
- 1.
der Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung,
- 2.
der übrigen Mitglieder der mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe mitzuteilen. Der Bestellungsakt ist nachzuweisen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Verbrauchsstiftungen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bescheinigt den Stiftungen auf Antrag schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).