§ 5 StiftGBbg - Grundsätze der Aufsicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18) tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2023 in Kraft. Abweichend davon tritt § 5 Absatz 1 Satz 2 nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 des vorgenannten Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(1) Stiftungen unterstehen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der §§ 82 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Regelungen ihrer Stiftungssatzung der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Dies gilt nicht, soweit die Registerbehörde für die Einhaltung der Vorschriften insbesondere zur Anmeldung der erforderlichen Eintragungen in das Stiftungsregister zuständig ist. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der Stiftungsorgane gestärkt werden.
(2) Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sowie Verbrauchsstiftungen beschränkt sich die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. Insoweit gelten für die Rechtsaufsichtsbehörde die Befugnisse aus § 8 dieses Gesetzes.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium ist für alle nichtkirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für
- 1.
das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 2.
die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
- 3.
die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 3 sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen.