§ 12 StiftGBbg - Stiftungsakte
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.