§ 10 StiftGBbg - Vermögensanfall
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
Abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung fehlt, bei einer Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung beaufsichtigt hat.