§ 14 StiftGBbg - Stiftungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- StiftGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-4
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,
- 2.
die Stiftungszwecke,
- 3.
die Aufsichtsbehörde.
Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung der Richtigkeit.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium unverzüglich die Anschrift der Stiftung zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Das Stiftungsverzeichnis kann im Internet veröffentlicht werden.