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§ 1 SaarlGebG - Gegenstand der Gebührenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Amtliche Abkürzung
SaarlGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Gebühren sind zu erheben für

  1. 1.

    Amtshandlungen

    1. a)

      der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,

    2. b)

      der Organe der beliehenen Unternehmen

  2. 2.

    die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.

Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung.

(2) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden durch Rechtsverordnung gemäß §§ 5 und 6 erlassen.

(3) Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.