§ 10 SaarlGebG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
- Amtliche Abkürzung
- SaarlGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.