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  • ab 01.08.1964 (aktuelle Fassung)

§ 10 SaarlGebG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Amtliche Abkürzung
SaarlGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2013-1

Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.