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§ 21 SaarlGebG - Befugnis zur Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Amtliche Abkürzung
SaarlGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.

(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.