§ 21 SaarlGebG - Befugnis zur Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
- Amtliche Abkürzung
- SaarlGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.
(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.