§ 3 SaarlGebG - Persönliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
- Amtliche Abkürzung
- SaarlGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit
- 1.das Land,
- 2.die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
- 3.die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist
- 4.die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613),
Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.
(2) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung.
(3) Zur Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet
- 1.die Sondervermögen des Landes und des Bundes,
- 2.die Landesbetriebe im Sinne des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe behandelt werden sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes und der anderen Länder,
- 3.(aufgehoben).