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§ 15 SaarlGebG - Gebührenmarken

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Amtliche Abkürzung
SaarlGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2013-1

Das Ministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.