§ 14 SaarlGebG - Gebührenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
- Amtliche Abkürzung
- SaarlGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Wird ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Hat der Rechtsbehelf wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr in voller Höhe zurückzuzahlen.
(2) Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten. Dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.
(3) Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.
(4) Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrages durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ.