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  • ab 01.08.1964 (aktuelle Fassung)

§ 4 SaarlGebG - Gebührenfreiheit kraft Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Amtliche Abkürzung
SaarlGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2013-1

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.