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  • ab 11.05.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 FTG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.