§ 1 FTG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 113-2
(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.