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  • ab 11.05.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 FTG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
  2. 2.
    entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
  3. 3.
    einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.