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  • ab 11.05.1991 (aktuelle Fassung)

§ 3 FTG - Arbeitsverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
113-2

(1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.