§ 6 FTG - Verbot von Sport- Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 113-2
(1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:
- 1.am Karfreitag
- 2.am Totensonntag bis 11 Uhr,
- 3.am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.
(2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:
- 1.am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
- 2.am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
- 3.am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.