Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Amtliche Abkürzung
FTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
113-2
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.
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