§ 2 FTG - Feiertage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
- Amtliche Abkürzung
- FTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 113-2
(1) Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:
- 1.der Neujahrstag, (1. Januar),
- 2.der Karfreitag,
- 3.der Ostersonntag,
- 4.der Ostermontag,
- 5.der 1. Mai (Tag der Arbeit),
- 6.der Christi Himmelfahrtstag,
- 7.der Pfingstsonntag,
- 8.der Pfingstmontag,
- 9.der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
- 10.das Reformationsfest (31. Oktober),
- 11.der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),
- 12.der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember),
(2) Gedenk- und Trauertage sind:
- 1.der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
- 2.Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
- 3.der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.
(4) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den in Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.