Versionsverlauf

§ 9 KiSteuG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KiSteuG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
71-19

(1) Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. Das gleich gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des gemeinsamen Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahrens auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Der Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Lohnsteuerabzug. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer abzuführen. Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der Kapitalertragsteuer.

(4) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.

(5) Soweit bei ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.