§ 11 BremAZVO - Sabbatzeitraum
Bibliographie
- Titel
- Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-4
In den Fällen des § 61 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefasst wird.