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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 BremAZVO - Lebensarbeitszeitkonten

Bibliographie

Titel
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Amtliche Abkürzung
BremAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-4

(1) In Bereichen mit personellen Mehrbedarfen kann mit einzelnen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern auf deren Antrag vereinbart werden, dass bis längstens zum 31. Dezember 2026 über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bis zu fünf Stunden auf ein gesondertes Lebensarbeitszeitkonto als Zeitguthaben gutgeschrieben wird.

(2) Die Feststellung des Umfangs der personellen Mehrbedarfe in den einzelnen Bereichen erfolgt nach Darlegung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten, wenn abzusehen ist, dass der Mehrbedarf über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten weiterbesteht. Die Feststellung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen. Sie ist halbjährlich zu überprüfen.

(3) Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lebensarbeitszeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der Vereinbarung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Die Regelungen über die gleitende Arbeitszeit bleiben unberührt. Darüber hinaus können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Dem Lebensarbeitszeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1 200 Stunden gutgeschrieben werden.

(4) Für das Zeitguthaben wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich als Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61, 62 des Bremischen Beamtengesetzes jeweils unter Fortzahlung der bisherigen Dienstbezüge gewährt. Der Zeitausgleich soll unmittelbar vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand, vor der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder vor Beurlaubungen, an die der Ruhestand unmittelbar anschließen soll, gewährt werden. Er soll mindestens sechs Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung beantragt werden. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist ausgeschlossen. Der Zeitausgleich soll auch für Zeiten, für die Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder eine berufliche Fort- oder Weiterbildung bewilligt wurde, gewährt werden. In diesem Fall ist keine Antragsfrist zu beachten; der Antrag kann nur für die Zukunft gestellt werden. Ein gewährter Zeitausgleich wird für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit unterbrochen. Der Zeitausgleich kann in den Fällen unterbrochen oder abgebrochen werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten die Freistellung oder die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. In Fällen des Satzes 5 ist die Gewährung eines Vorschusses nach § 9a des Bremischen Besoldungsgesetzes ausgeschlossen.

(5) Im Falle eines Wechsels der Dienststelle wird das Lebensarbeitszeitkonto bei der neuen Dienststelle weitergeführt. In den Fällen eines Wechsels zu einem anderen Dienstherrn ist das Zeitguthaben, soweit es von diesem nicht übernommen werden kann, vor dem Wechsel durch Freistellung auszugleichen.

(6) Der Antrag auf Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung kann aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall, soweit die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses oder vor Beginn des Ruhestandes nicht mehr möglich ist, wird das Zeitguthaben durch Zahlung eines Abgeltungsbetrages ausgeglichen. Eine Abgeltung ist auch in den Fällen möglich, in denen der Beamtin oder dem Beamten die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Berechnung des Abgeltungsbetrages ergibt sich aus Absatz 7.

(7) Die Höhe des Abgeltungsbetrages ergibt sich anhand des nicht in Anspruch genommenen Zeitguthabens in Stunden. Der je Zeitstunde anzusetzende Betrag wird anhand der Vorgaben der Sätze 3 und 4 berechnet. Zunächst ist die Summe der Bruttobesoldung in den letzten drei Monaten vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder in Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor einem Dienstherrenwechsel zu ermitteln, die der Beamtin oder dem Beamten in Vollzeit zugestanden hat oder hätte; bei der Berechnung der Bruttobesoldung sind die in § 2 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge zu berücksichtigen, soweit sie der Beamtin oder dem Beamten tatsächlich zugestanden haben. Der nach Satz 3 berechnete Betrag der Bruttobesoldung ist durch die Zahl 520 zu teilen und danach kaufmännisch zu runden. Abschließend ist der nach den Sätzen 3 und 4 berechnete je Zeitstunde anzusetzende Betrag mit der Anzahl der abzugeltenden Stunden aus dem nicht in Anspruch genommenen Zeitguthaben zu multiplizieren.