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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremAZVO - Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Amtliche Abkürzung
BremAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-4

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Müssen sich Beamtinnen oder Beamte auf Anordnung der Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in Rufbereitschaft bereithalten, so ist diese Zeit zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen.