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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 BremAZVO - Arbeitstage

Bibliographie

Titel
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Amtliche Abkürzung
BremAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-4

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit dienstliche Gründe dies erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(3) Die Sonnabende sind grundsätzlich dienstfrei, soweit nicht aus dienstlichen Gründen Dienst geleistet werden muss. Darüber hinaus wird die oberste Dienstbehörde ermächtigt, an Sonnabenden einen Dienst einzurichten, soweit in einzelnen Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(4) An Heiligabend und Silvester werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.