§ 7 BremAZVO - Ruhepausen und Ruhezeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-4
(1) Der Dienst ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Dienstzeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt 45 Minuten zu unterbrechen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhepausen bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit unberücksichtigt.
(2) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (tägliche Ruhezeit).
(3) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit zu gewähren (wöchentliche Ruhezeit). Hierbei ist ein Bezugszeitraum von 14 Tagen zugrunde zu legen.
(4) Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 3 auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden (Mindestruhezeit).