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  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 BremAZVO - Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Amtliche Abkürzung
BremAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-4

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze nach § 5 Absatz 4 angemessen verlängert werden.