Versionsverlauf


  • ab 01.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 BremAZVO - Ausnahmen für den Bereich des Justizvollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Amtliche Abkürzung
BremAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-4

(1) Im Bereich des Justizvollzugsdienstes ist ein Wechsel aus jeder anderen Dienstform in einen Sonderdienst nach Festlegung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig, soweit besondere Lagen oder Vorkommnisse dies erfordern. Wird der Sonderdienst im Rahmen von Einsätzen außerhalb der Justizvollzugsanstalt geleistet, so gelten auch die An- und Abfahrtzeiten als Arbeitszeit.

(2) Der Bezugszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt abweichend von § 2 Nummer 1 sechs Monate.

(3) In den Bereichen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den Ruhepausen und Ruhezeiten nach § 7 Absatz 1 bis 3 zulassen. Soweit im Wechselschichtdienst Ruhepausen nicht gewährt werden können, werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Voraussetzungen es zulassen. Während der Pausenzeiten haben sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereitzuhalten. Die Pausenzeiten zählen als Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Nachtdienstes nach § 8 Absatz 1 zulassen.

(5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind nur zulässig, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.