§ 10 ZustVO JM - Sonderzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 8 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.