§ 8 ZustVO JM - Justizvollzug
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und den Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Einrichtungen. Ihnen werden beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen, soweit diese nicht in den Absätzen 2 bis 4 dem Justizministerium vorbehalten werden.
(2) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten:
- 1.
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin oder zum Regierungsinspektor,
- 2.
Entscheidungen über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie des höheren Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof, eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder zu einem anderen Dienstherrn,
- 3.
Entscheidungen über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten auf Probe des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und
- 4.
Entscheidungen über die Verlängerung der Frist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes.
(3) Die Ausübung der Befugnis zur
- 1.
Ernennung,
- 2.
Entlassung,
- 3.
Versetzung in den Ruhestand,
- 4.
Entscheidung nach §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz, nach §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, nach § 39 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz,
- 5.
Entscheidung über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz),
- 6.
Entscheidung über Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz,
- 7.
Entscheidung nach den §§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
- 8.
Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
- 9.
Entscheidung über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),
- 10.
Versetzung,
- 11.
Abordnung und
- 12.
Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz und §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz)
von
- a)
Beamtinnen und Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes,
- b)
Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes oder
- c)
anderen Beamtinnen und Beamten, denen einen Amt der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung und höher verliehen ist oder wird
bleiben dem Justizministerium vorbehalten. Darüber hinaus bedürfen Einstellungen von Beamtinnen und Beamten des ärztlichen, des psychologischen und des pädagogischen Dienstes sowie des Sozialdienstes der Zustimmung des Justizministeriums.
(4) Dem Justizministerium bleibt ferner vorbehalten:
Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 93 Absatz 1 Landesbeamtengesetz für die Beamtinnen und Beamten
- 1.
des höheren Dienstes,
- 2.
des gehobenen Dienstes und
- 3.
des mittleren und des einfachen Dienstes.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 erfolgt die weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das Justizministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.