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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO JM - Übertragene Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Amtliche Abkürzung
ZustVO JM
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030
  1. 1.

    Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

  3. 3.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

  4. 4.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

  5. 5.

    den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

  6. 6.

    den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

  7. 7.

    der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

  8. 8.

    der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

  9. 9.

    der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.