§ 2 ZustVO JM - Übertragene Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
- 1.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- 2.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- 3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- 4.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
- 5.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
- 6.
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
- 7.
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
- 8.
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
- 9.
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.