§ 8 ZustVO JM - Dem Justizministerium vorbehaltene Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 7 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen.
(2) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
- 1.
Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 Landesbeamtengesetz),
- 2.
die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.