§ 8 ZustVO JM - Dem Justizministerium vorbehaltene Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO JM
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 7 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen.
(2) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
- 1.
Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 Landesbeamtengesetz),
- 2.
die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die an die Bundesrepublik angrenzenden Nachbarstaaten - einschließlich Liechtenstein - .