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§ 185 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.

(2) Örtlich zuständig sind

  1. 1.

    die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);

  2. 2.

    hilfsweise:

    wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);

  3. 3.

    hilfsweise:

    wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat

    1. a)

      in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

      1. die Entschädigungsbehörden dieses Landes,

    2. b)

      im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,

      1. die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,

    3. c)

      im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,

      1. die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,

    4. d)

      in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937

      für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,

      1. die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

      für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,

      1. die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;

  4. 4.

    hilfsweise:

    für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;

  5. 5.

    hilfsweise:

    für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.

(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.

(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 5 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.

(5) In allen übrigen Fällen sind zuständig die Entschädigungsbehörden

  1. 1.
    des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
  2. 2.
    des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.

(6) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.