§ 2 HG 2015 - Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von
4.010.254.700 Euro |
---|
für das Haushaltsjahr 2015 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen. (1)
(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.
(4) Die Obergrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 55.000.000 Euro festgesetzt. Für die Planung und Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2020 sind im Haushaltsjahr 2015 folgende Obergrenzen bei den Zinsänderungsrisiken zu beachten: Für 2016 90.000.000 Euro, für 2017 90.000.000 Euro, für 2018 100.000.000 Euro, für 2019 100.000.000 Euro und für 2020 110.000.000 Euro.
(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.
(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.
(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.
(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet und darf einen Betrag von 500.000.000 Euro nicht überschreiten.
§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162):
"Nachtragshaushalt 2015
(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 38.839.600 Euro |
---|
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
+ 202.500.000 Euro |
---|
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl.. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
14.149.924.600 Euro |
---|
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt
1.240.536.000 Euro |
---|
neu festgestellt.
(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um
83.500.000 Euro |
---|
auf insgesamt
3.926.754.700 Euro." |
---|